Arbeitsrecht
Bei Klageverzicht muss die Schriftform eingehalten werden
Klagverzichtsvereinbarungen nach Erhalt einer Kündigung müssen schriftlich erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wertet sie nämlich als Auflösungsverträge nach § 623 BGB . Die Schriftform ist nur dann
eingehalten, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Klageverzicht eigenhändig unterzeichnet haben.
BAG vom 19. April 2007 - 2 AZR 208/06
Letzte Änderung: 01.02.2008