Arbeitsrecht

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02.02.2008 Bei Klageverzicht muss die Schriftform eingehalten werden

Bei Klageverzicht muss die Schriftform eingehalten werden
Klagverzichtsvereinbarungen nach Erhalt einer Kündigung müssen schriftlich erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wertet sie nämlich als Auflösungsverträge nach § 623 BGB . Die Schriftform ist nur dann eingehalten, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Klageverzicht eigenhändig unterzeichnet haben.

BAG vom 19. April 2007 - 2 AZR 208/06

Letzte Änderung: 01.02.2008