Leiharbeit:
Der Betriebsrat kann der Einstellung eines Leiharbeitnehmers wirksam widersprechen, wenn der Arbeitgeber bestimmt Schritte nicht eingehalten hat. So muss der Arbeitgeber nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG)
prüfen, ob die Stelle mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann und dazu Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Das gilt allerdings nicht, wenn er einen Leiharbeiter nicht länger als acht Wochen
beschäftigen will.
(Hessisches LAG vom 24.03.2007 - 4 TaBV 24/07)
Letzte Änderung: 07.02.2008