Arbeitsrecht
Auch bei betriebsbedingten Änderungskündigungen müssen die Arbeitgeber nach sozialen Gesichtspunkten auswählen. Zum einen müssen für die Änderungen der Arbeitsbedingungen dringende betriebliche Gründe vorliegen. Darüberhinaus muss der Arbeitgeber prüfen, ob die geänderten Arbeitsbedingungen einem anderen vergleichbaren Arbeitnehmer in sozialer Hinsicht eher zumutbar gewesen wären. Ist das der Fall, darf die Änderungskündigung nur gegenüber dem sozial weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer ausgesprochen werden.
BAG vom 18. Januar 2007 - 2 AZR 796/05
Letzte Änderung: 18.02.2008