Arbeitsrecht

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20.02.2008 Versicherung: Leistungen auch bei unklarer Todesursache

Bei einem tödlichen Unfall am Arbeitsplatz entfällt der Versicherungsschutz nur, wenn der Arbeitnehmer die versicherte Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt nachweislich beendet oder unterbrochen hatte. Die Beweislast dafür liegt nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) beim Versicherungsträger. Das entschied das BSG im Fall eines Monteurs, der auf einer Baustelle tödlich verunglückt war. Die Versicherung hatte sich geweigert, den Angehörigen des Verstorbenen eine Hinterbliebenenrente zu zahlen. Sie ging davon aus, dass der Monteur Selbstmord begangen hatte. Der Versicherte müsse nachweisen, dass es keine Selbsttötungsabsicht gab. Das BSG widersprach dieser Auffassung, da es dafür keine rechtliche Grundlage gebe.

BSG vom 4. September 2007 - B 2 U 28/06 R

Letzte Änderung: 19.02.2008