Sozialauswahl
Die Sozialauswahl erstreckt sich innerhalb eines Betriebes nur auf Beschäftigte, deren Tätigkeiten miteinander vergleichbar sind. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts bestimmt sich der Kreis der Arbeitnehmer, die in eine
Sozialauswahl einbezogen werden müssen, nach der ausgeübten Tätigkeit. Das gilt auch für Beschäftigte, die aufgrund ihrer Erfahrung und Ausbildung eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit ausüben
können. Entscheidend ist: Der Arbeitnehmer muss auf dem Arbeitsplatz eines sozial weniger schutzbedürftigen Beschäftigten eingesetzt werden können, ohne dass dazu sein Arbeitsvertrag geändert werden muss. Das
gilt aber nicht, wenn der Arbeitsvertrag erst im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung entsprechend geändert wurde.
(BAG vom 18. Oktober 2006 - 2 AZR 676/05)
Letzte Änderung: 21.02.2008