Arbeitsrecht

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26.02.2008 Änderung der Arbeitsorganisation als Rationalisierungsmaßnahme

1. Für das Tarifmerkmal der "wesentlichen" Änderung der Arbeitsorganisation ist nicht zwingend Voraussetzung, dass die Änderung i. S. v. § 111 Satz 1 BetrVG wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben kann. Dies schließt im Einzelfall die Mitberücksichtigung dieses Umstandes bei der Wertung nicht aus, ob eine Änderung der Arbeitsorganisation wesentlich ist.

2. Maßgebender Anknüpfungspunkt zur Bestimmung einer Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG ist die Planungsentscheidung des Arbeitgebers. Ändert der Arbeitgeber seine Rationalisierungsplanung, bevor er eine zunächst geplante Maßnahme durchgeführt hat, ist für die Bestimmung der Maßnahme die neue Planung maßgeblich.

BAG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 AZR 552/06

Letzte Änderung: 25.02.2008