Arbeitsrecht

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02.03.2008 Lohnrückstand: Arbeitnehmer kann fristlos kündigen

Ist ein Arbeitgeber mit Lohnzahlungen in nicht unerheblicher Höhe im Rückstand, kann der Arbeitnehmer fristlos kündigen. Das gilt auch für geringere Lohnrückstände, wenn diese über einen längeren Zeitraum hinweg entstanden sind und der Arbeitnehmer bereits ihre Zahlung eingefordert hat. Vor der fristlosen Kündigung muss der Arbeitnehmer allerdings eine Abmahnung aussprechen. Es sei denn, der Arbeitgeber hat ausdrücklich erklärt, dass er nicht zahlen wird. Der selbst kündigende Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall sowohl Anspruch auf bis zum Kündigungszeitpunkt ausstehende Lohnzahlung als auch auf Schadensersatz. Allerdings nur, wenn der Arbeitgeber selbst keinen Grund zur Kündigung hatte.

BAG vom 26. Juli 2007 - 8 AZR 796/06

Letzte Änderung: 29.02.2008