Arbeitsrecht

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05.03.2008 Abfindung: Anspruch kann nicht gemindert werden

Wenn ein Arbeitgeber eine Abfindung nach Paragraf 1a Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz angeboten hat, muss er pro Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsentgelt zahlen. Die Betriebsparteien können diesen Anspruch nicht ausschließen oder vermindern. Sie können lediglich vereinbaren, dass der gesetzliche Anspruch auf eine Sozialplanabfindung angerechnet wird.

BAG vom 26. September 2007 - 5 AZR 857/06

Letzte Änderung: 04.03.2008