Leiharbeit

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13.03.2008 Auskunft über vergleichbare Tätigkeit

Auf Verlangen müssen Leiharbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, ihr Einkommen an der Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers zu messen. Eine Auskunft über die Bezahlung der Kollegen im Entleihbetrieb enthält damit grundsätzlich auch eine Aussage über die Vergleichbarkeit der eigenen Tätigkeit. Klagt ein Leiharbeiter aufgrund dieser Auskunft nach § 13 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf gleiche Vergütung, reicht es vollkommen aus, wenn er sich auf die Differenz zur Stammbelegschaft beruft. Der Arbeitgeber muss dann dagegen argumentieren, dass die Tätigkeiten nicht vergleichbar sind.
(BAG vom 19.09.2007 - 4 AZR 656/06)

Letzte Änderung: 13.03.2008