Arbeitsrecht

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14.03.2008 Fremdfirmeneinsatz: Betriebsrat kann Unterlagen verlangen

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat auch über Beschäftigte unterrichten, die in keinem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen. Dies gilt etwa für so genannte Fremdfirmenmitarbeiter, die für ihn aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages tätig werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in den Betrieb eingegliedert wurden oder einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen. Es genügt, wenn ihre Tätigkeit arbeitst­echnischen Zwecken des Betriebs dient.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat auch unabhängig von dem entstehenden Aufwand informieren. Er hat ihm alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Betriebsrat braucht. Allerdings muss er nur Unterlagen weitergegeben, über die er verfügt. Der Betriebsrat kann von dem Arbeitgeber nicht verlangen, nachträglich Unterlagen zu erstellen oder anzufordern.

LAG Baden-Württemberg vom 14. Juli 2006 - 5 TaBV 6/05

Letzte Änderung: 13.03.2008