Arbeitsrecht
Urlaubsansprüche, die vor oder während der Elternzeit entstanden sind, müssen spätestens im Jahr nach dem Ende der Babypause genommen werden. Dies gilt auch, wenn sofort wieder eine neue Elternzeit in Anspruch genommen wurde. Es besteht kein Anspruch darauf, dass am Ende auch dieser Elternzeit der insgesamt angefallene Resturlaub zusammengerechnet wird.
(LAG Rheinland-Pfalz vom 13.12.2007 - 10 Sa 500/07)
Letzte Änderung: 20.03.2008