Arbeitsrecht

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25.03.2008 Kündigung nur bei dauerhaftem Auftragsrückgang

Zeitarbeitsunternehmen können Beschäftigten nur dann betriebsbedingt kündigen, wenn sie nicht sofort oder auf absehbare Zeit wieder eingesetzt werden können. Der Hinweis auf einen auslaufenden Auftrag oder eine fehlende Anschlussbeschäftigung reicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss vielmehr anhand seiner Auftrags- und Personalplanung belegen, dass es sich um einen dauerhaften Auftragsrückgang handelt und er den Beschäftigten auch nach einer Anpassungsfortbildung nicht bei einem anderen Kunden einsetzen kann. Kurzfristige Auftragslücken begründen keine betriebsbedingte Kündigung, da sie zum Wirtschaftsrisiko solcher Unternehmen gehören.

BAG vom 18. Mai 2006 - 2 AZR 412/05

Letzte Änderung: 20.03.2008