Arbeitsrecht
Höchstgrenzen in Sozialplänen stellen keine verbotene Benachteiligung dar. Deshalb können die Betriebsparteien etwa vereinbaren, dass Abfindungen mit dem Alter und der Betriebszugehörigkeit steigen, dieser
Anstieg aber nach oben begrenzt ist.
Eine solche Vereinbarung stellt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts keine verbotene Benachteiligung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar. Sie begrenze lediglich die Folgen einer Abfindungsregelung, die das
höhere Lebensalter begünstigt.
BAG vom 2. Oktober 2007 - 1 AZN 793/
Letzte Änderung: 13.04.2008