Arbeitsrecht
Ein Mitarbeiter darf nur bei ausschweifender Nutzung des dienstlichen Computers zu privaten Zwecken fristlos entlassen werden. In allen anderen Fällen muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter vor der Kündigung ausdrücklich abmahnen.
LAG Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 2007 - 10 Sa 505/07
Letzte Änderung: 18.04.2008