Arbeitsrecht
Eine zeitlich befristete Verlängerung der Arbeitszeit benachteiligt einen Arbeitnehmer nicht, der unbefristet in Teilzeit beschäftigt ist. Das gilt allerdings nur dann, wenn für die längere Arbeitszeit sachliche Gründe vorliegen. Solche sachlichen Gründe können in den Fällen gegeben sein, die eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz rechtfertigen könnten. Dazu gehören etwa ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf oder die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers.
BAG vom 8. August 2007 - 7 AZR 855/06
Letzte Änderung: 28.04.2008