Arbeitsrecht
Die Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung schränken die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht ein. So bedarf jede noch so kurze Beschäftigung von Leiharbeitnehmern - auch auf der Grundlage von
Rahmenvereinbarungen - der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Werden Leiharbeiter mehrmals hintereinander befristet beschäftigt, muss der Betriebsrat jedem Einsatz zustimmen, auch wenn eine Rahmenvereinbarung vorliegt. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Arbeitnehmerüberlassung ist
dagegen nicht mitbestimmungspflichtig.
BAG vom 23. Januar 2008 - 1 ABR 74/06
Letzte Änderung: 29.04.2008