Arbeitsrecht

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05.05.2008 Klageverzicht kann unwirksam sein

Der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage nach Erhalt einer Kündigung ist unwirksam, wenn die Verzichtserklärung vom Arbeitgeber vorformuliert wurde, und es keine Gegenleistung gibt. Diese kann darin bestehen, dass das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt beendet, eine Entlassungsentschädigung gezahlt wird oder der Arbeitgeber auf Ersatzansprüche verzichtet. Ist das nicht der Fall, kann ein Arbeitnehmer trotz Verzichtserklärung klagen.

BAG vom 6. September 2007 - 2 AZR 722/06

Letzte Änderung: 05.05.2008