Arbeitsrecht

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21.05.2008 Tarifansprüche wirken fort

Tarifnormen gelten auch nach einem Betriebsübergang an einen nicht tarifgebundenen Erwerber weiter. Allerdings bestimmt § 613a Abs.1 Satz 2 BGB, dass sie dann nur noch Teil der jeweiligen Individualarbeitsverträge sind. Das gilt auch, wenn die Bestimmungen des Tarifvertrags erst zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Betriebs­übergang wirksam werden. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine Entgelterhöhung für mehrere Jahre in mehreren Stufen vereinbart wurden und einige erst nach dem Be­triebsübergang wirksam werden.

BAG vom 19. September 2007 - 4 AZR 711/06

Letzte Änderung: 21.05.2008