Arbeitsrecht
Tarifnormen gelten auch nach einem Betriebsübergang an einen nicht tarifgebundenen Erwerber weiter. Allerdings bestimmt § 613a Abs.1 Satz 2 BGB, dass sie dann nur noch Teil der jeweiligen Individualarbeitsverträge sind. Das gilt auch, wenn die Bestimmungen des Tarifvertrags erst zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Betriebsübergang wirksam werden. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine Entgelterhöhung für mehrere Jahre in mehreren Stufen vereinbart wurden und einige erst nach dem Betriebsübergang wirksam werden.
BAG vom 19. September 2007 - 4 AZR 711/06
Letzte Änderung: 21.05.2008