Arbeitsrecht

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26.05.2008 Taschenkontrollen nach Arbeitsende

Zeit für Taschenkontrollen, die durch eine Betriebsvereinbarung gestattet ist, gehört nicht zur Arbeitszeit. Deshalb verletzt der Arbeitgeber keine Mitbestimmungsrechte, wenn er solche Kontrollen erst nach Verlassen des Arbeitsplatzes durchführt. Bei Testeinkäufen, die das Verkaufsverhalten der Beschäftigten prüfen sollen, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

LAG Nürnberg vom 10. Oktober 2006 - 6 TaBV 16/06

Letzte Änderung: 21.05.2008