Arbeitsrecht

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23.05.2008 Schwerwiegender Verdacht reicht aus

Für eine außerordentliche Kündigung reicht es bereits aus, wenn der dringende schwerwiegende Verdacht einer Straftat oder einer erheblichen Vertragsverletzung besteht. Die Vertragsverletzung oder Straftat muss nicht bereits bewiesen sein. Jedoch kann ein solcher Verdacht nicht allein durch die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder einer richterlichen Durchsuchungsanordnung begründet werden. Es reicht nicht aus, sich auf Verdächtigungen zu berufen, die sich auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen stützen.

BAG vom 29. November 2007 - 2 AZR 724/06

Letzte Änderung: 23.05.2008