Arbeitsrecht
Wer seinen Computer am Arbeitsplatz exzessiv für private Zwecke nutzt, kann fristlos gekündigt werden. Eine gelegentliche private Nutzung rechtfertigt allerdings nur eine Abmahnung. Hat etwa ein Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten fünf Stunden lang Erotikbilder auf seinem Dienst-PC betrachtet, stellt das noch keine exzessive private Nutzung dar. Der Arbeitgeber kann deshalb dem Beschäftigten in diesem Fall auch keine Kündigung aussprechen, sondern nur mit einer Abmahnung reagieren.
LAG Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 2007 - 10 SA 505/07
Letzte Änderung: 28.05.2008