Sozialrecht
Wenn ein Versicherter auf dem Weg zur Arbeit Opfer einer Gewalttat wird, hat er Anspruch auf Unfallrente. Der Versicherungsschutz kann nur versagt werden, wenn alle denkbaren Tatmotive ausschließlich im persönlichen Bereich des Betroffenen liegen.
LSG Hessen vom 12. Januar 2008 - L 3 U 82/06
Letzte Änderung: 29.05.2008