Arbeitsrecht
Die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch dann zulässig, wenn sich diese zeitlich an eine Befristung mit Sachgrund anschließt.
LAG Nürnberg vom 19. März 2008 - 4 Sa 673/07
Letzte Änderung: 30.05.2008