Arbeitsrecht
Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf elektronisch gespeicherte Daten des Betriebsrats. Dieses Einsichtsrecht wird durch einen Beschluss des Betriebsrats, Einsicht in elektronisch gespeicherte Daten nur den Ausschussmitgliedern zu gewähren, verletzt.
Letzte Änderung: 24.06.2008