Arbeitsrecht
Arbeitgeber können das Kündigungsverbot nicht umgehen, indem sie Beschäftigte mit dem Hinweis auf eine geplante Betriebsveräußerung und auf Arbeitsangebote des Betriebserwerbers auffordern, selbst zu
kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Das gilt unabhängig davon, ob sie vom Verkäufer oder vom Erwerber des Betriebes dazu aufgefordert werden. Da damit das Kündigungsverbot nach § 613 a Abs. 4
Satz 1 BGB umgangen werden soll, gelten sowohl die Aufhebungsverträge als auch die neuen Anstellungsverträge als nichtig. Die ursprünglichen Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen und gehen auf den Erwerber über.
Kommt es bei einer späteren echten Betriebsstilllegung zu damit begründeten Kündigungen, muss der Betriebsrat nach § 102 BetrVG dazu auch dann angehört werden, wenn die Betriebsstilllegung bereits erfolgt ist.
Insoweit steht dem Betriebsrat ein Restmandat nach § 21 b BetrVG zu.
BAG vom 23. Oktober 2007 - §8 AZR 917/06
Letzte Änderung: 25.06.2008