Arbeitsrecht
Eine Betriebsrente ist unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Bei einer Betriebesrente in Form einer Direktversicherung ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer. Die Beschäftigten
sind die Begünstigten. Wenn im Versicherungsvertrag ein unwiderrufliches Bezugsrecht der Begünstigten vorgesehen ist und die Voraussetzungen der gesetzlichen Unverfallbarkeit (§ 1 b BetrAVG) erfüllt sind, kann der
Arbeitgeber nicht über die Versicherung verfügen. Wird der Arbeitgeber insolvent, können die Begünstigten vom Insolvenzverwalter die Übertragung der Versicherung verlangen.
BAG vom 24. Juli 2007 - 3 AZR 446/05
Letzte Änderung: 25.06.2008