Arbeitsrecht

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05.07.2008 Rufbereitschaft an Wochenenden: Nur wenn Verpflichtung vorliegt

Eine ordentliche Kündigung wegen der Weigerung eines Mitarbeiters, an Wochenenden Rufbereitschaft zu leisten, ist unwirksam, wenn es an einer entsprechenden arbeitsvertraglichen oder kollektivrechtlichen Verpflichtung zur Ableistung solcher Dienste fehlt.
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 06. November 2007 - 12 Sa 1606/06

Letzte Änderung: 01.07.2008