Arbeitsrecht
Eine ordentliche Kündigung wegen der Weigerung eines Mitarbeiters, an Wochenenden Rufbereitschaft zu leisten, ist unwirksam, wenn es an einer entsprechenden arbeitsvertraglichen oder kollektivrechtlichen Verpflichtung zur Ableistung
solcher Dienste fehlt.
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 06. November 2007 - 12 Sa 1606/06
Letzte Änderung: 01.07.2008