Sozialrecht
Die Zeit, in der ein Arbeitnehmer Erwerbsunfähigkeitsrente oder Krankengeld bezieht, zählt nicht mit bei der Berechnung der für den Bezug von Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit - wenn der betreffende
Zeitraum vor dem 1. Januar 2003 gelegen hat. Erst nach diesem Stichtag hat sich die Rechtslage geändert: Jetzt zählen nach § 26 SGB III diese Zeiten mit, wenn der betreffende Arbeitnehmer unmittelbar vorher
versicherungspflichtig tätig war. Diese Ungleichstellung vor und nach dem Stichtag verstößt aber nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, entschied jetzt das Bundessozialgericht.
Einem Arbeitslosen war von der Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt worden, weil er die gesetzlich geforderte Anwartschaftszeit von 12 Monaten nicht erfüllt hatte: Er war bis April 1998
versicherungspflichtig beschäftigt, anschließend bezog er bis 30. September 1998 Krankengeld, ab diesem Zeitpunkt bis 30. September 2001 Erwerbsunfähigkeitsrente und dann wieder Krankengeld bis zum 31. März 2003. Vor
dem Sozialgericht klagte er auf Zahlung des Arbeitslosengeldes, weil er sich in seinen Gleichheitsrechten gegenüber denjenigen verletzt sah, die nach dem Stichtag mit denselben Voraussetzungen Arbeitslosengeld ausgezahlt bekommen.
Das Bundessozialgericht urteilte: Hier liegt keine Ungleichbehandlung vor; dem Gesetzgeber sei ein Freiraum für derartige Stichtagsregelungen zuzugestehen.
Bundessozialgericht am 28. August 2007, Az. B 7/7a AL 50/06 R
Letzte Änderung: 08.07.2008