Arbeitsrecht
Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist dabei jede über acht Stunden hinaus gehende werktägliche Arbeitszeit, zu der auch Bereitschaftsdienste gerechnet werden. Dies hat das
Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden.
Eine zu 60 Prozent schwerbehinderte Heilerziehungspflegerin sollte dazu verpflichtet werden, auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten so genannte "Nachtbereitschaften" abzuleisten. Die Pflegerin hatte dagegen von ihrem
Arbeitgeber verlangt, dass ihre Arbeitszeit werktäglich acht Stunden einschließlich der Bereitschaftsdienste nicht überschreite. Das BAG gab ihr Recht. Seit der Neufassung des Arbeitszeitgesetzes ab 01. Januar 2004 stellen
Bereitschaftsdienste Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dar. Daher habe die Pflegerin Anspruch darauf, von Mehrarbeit, die über werktäglich acht Stunden Arbeit hinausgeht, freigestellt zu werden. Bundesarbeitsgericht
am 21. November 2006, Az. 9 AZR 176/06
Letzte Änderung: 08.07.2008