Arbeitsrecht zur Altersteilzeit

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28.07.2008 Arbeitnehmer trägt Risiko, Urlaub vor Freistellungsphase wegen Krankheit nicht antreten zu können

Der Beginn der Blockfreizeit für einen Arbeitnehmer in Altersteilzeit ist nicht als Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusehen, so das BAG am 15. März 2005. Geklagt hatte eine Angestellte des öffentlichen Dienstes, die ein vierjähriges Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell (zwei Jahre Arbeits- und danach zwei Jahre Freistellungsphase) vereinbart hatte und vor Beginn der Freistellungsphase für längere Zeit erkrankte. Damit konnte sie ihren Jahresurlaub nicht voll ausnutzen und verlangte eine Abgeltung des Urlaubsanspruches. Nach dem BAG trägt ein Arbeitnehmer das Risiko, seinen Urlaub wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit vor der Freistellungsphase nicht mehr einbringen zu können. Darin liege keine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern, die während der Altersteilzeit mit verringerter Arbeitszeit weiterarbeiten. (Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 143/04)

Letzte Änderung: 08.07.2008