Arbeitsrecht
Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Landesgericht Hessen hat nun in einem Streitfall entschieden, das eine Kündigung, die mit einem Unterschriftenstempel erzeugt worden ist unwirksam ist.
LAG Hessen vom 26. Oktober 2007 - 10 Sa 961/06
Letzte Änderung: 10.07.2008