Sozialrecht
Der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung ist nicht verfassungswidrig. Das gilt auch dann, wenn Versicherte nicht freiwillig auf Kinder verzichtet haben, weil sie oder ihr Ehepartner beispielsweise aus medizinischen
Gründen kein Kind bekommen konnten. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass bei allen kinderlosen Mitgliedern der Pflegeversicherung ein Zuschlag erhoben wird. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts besteht daher kein
Grund, einzelne davon auszunehmen, wenn sie aus welchen Gründen auch immer kinderlos sind.
BSG vom 27. Februar 2008 - B 12 P 2/07 R
Letzte Änderung: 16.07.2008