Arbeitsrecht

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15.08.2008 Betriebsübergang: Schadensersatz bei fehlender Information

Ein Betriebsübergang ist noch keine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG. Letztere liegt erst vor, wenn sich Änderungen nicht nur im Wechsel des Eigentümers erschöpfen. Zu einer Betriebsänderung gehören Maßnahmen, die einen oder mehrere Tatbestände des § 111 BetrVG erfüllen.
Bei einem Betriebsübergang müssen die betroffenen Arbeitnehmer auch darüber unterrichtet werden, ob etwa der Erwerber nur die beweglichen Anlageteile des Betriebes, aber nicht das Betriebsgrundstück, übernimmt. Fehlen solche Informationen, können die betroffenen Arbeitnehmer verlangen so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, wenn richtig und vollständig informiert worden wäre. Allerdings müssen sie beweisen, dass der entstandene Schaden eine Folge der mangelhaften Information war.
BAG vom 31. Januar 2008 - 8 AZR 1116/06

Letzte Änderung: 17.07.2008