Arbeitsrecht zu Betriebsrente

Vorschaubild

28.08.2008 Anpassung nur bei großer Mehrbelastung

Anpassung nur bei großer Mehrbelastung
Arbeitgeber können zugesagte Betriebsrenten nicht ohne weiteres kürzen. Gesamtversorgungszusagen können nur wegen erheblicher Mehrbelastungen angepasst werden.
Das gilt etwa, wenn der Dotierungsrahmen ("Geldtopf"), der beim Einrichten des Versorgungssystems zu Grunde gelegt wurde, aufgrund geänderter Rechtslage um mehr als 50 Prozent überschritten wird.
BAG vom 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06

Letzte Änderung: 22.07.2008