Arbeitsrecht
Auszubildende haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihr Ausbildungsverhältnis nach Ende der Probezeit vorzeitig gelöst wird und der Grund dafür beim ausbildenden Betrieb liegt. Das gleiche gilt natürlich auch
umgekehrt. Eine Kündigung ist nicht notwendig. Es reicht aus, wenn einer der beiden Vertragspartner seine Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis durch eigenes Verschulden nicht mehr erfüllt. Das gilt etwa dann, wenn der
Ausbilder sich weigert, einen Azubi weiter auszubilden. In diesem Fall muss der Auszubildende seine Schadensersatzansprüche dann innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses geltend machen. Er kann
Ersatz für den entstandenen Schaden verlangen. Dazu gehören neben der entgangenen Vergütung auch Kosten, die durch die Suche nach einer Ersatzausbildung entstanden sind.
Bundesarbeitsgericht vom 08. Mai 2007 - 9 AZR 527/06
Letzte Änderung: 01.08.2008