Arbeitsrecht
Bei einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB gehen nicht nur die Arbeits-, sondern auch die Ausbildungsverhältnisse auf den Erwerber über. Dies folgt aus § 10 Abs. 2 BBiG (§ 3 Abs. 2 BBiGa.F.), der für
das Ausbildungsverhältnis auf die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und -grundsätze verweist.
Zweck dieser Vorschrift ist es, die Auszubildenden wie Arbeitnehmer zu schützen. Aus diesem Grund muss der Inhalts- und Bestandsschutz gemäß § 613 a BGB auch für Ausbildungsverhältnisse gelten.
BAG vom 13. Juli 2006 - 8 AZR 382/05
Letzte Änderung: 05.08.2008