Arbeitsrecht
Wenn Arbeitgeber das Verhalten ihrer Beschäftigten durch sogenannte Ethik-Richtlinien regeln wollen, haben Betriebsräte ein Wörtchen mitzureden. Auch ausländische Vorschriften, die die Einführung von
Ethik-Richtlinien in börsennotierten Unternehmen vorsehen, schließen die Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht aus.
Besteht lediglich ein Mitbestimmungsrecht bei einzelnen Regelungen, leitet sich daraus nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk ab. Auch bei Regelungen, die lediglich die geschuldete Arbeitsleistung konkretisieren sollen,
besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
BAG vom 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07
Letzte Änderung: 01.09.2008