Arbeitsrecht
Mehrarbeit, die einen Anspruch auf Freizeitausgleich oder deren Auszahlung begründet, liegt auch dann vor, wenn die Jahresarbeitszeit nur dadurch überschritten wird, dass Freizeitausgleich aus dem Vorausgleichszeitraum
mitberücksichtigt wird.
Einem Arbeitnehmer auf Grund von Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto gewährte Freizeit gilt als "angeordnete und geleistete Arbeit" nach den Bestimmungen des Tarifvertrages und ist bei der Feststellung von Überzeitarbeit mit
zu berücksichtigen.
BAG vom 12. Dezember 2007 - 4 AZR 966/06
Letzte Änderung: 18.09.2008