Rentenabschlag rechtens
Die bisherige Praxis der Rentenversicherungsträger, Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente vorzunehmen, wenn die Versicherten diese vor Vollendung des 60. Lebensjahres beziehen, ist rechtens, so der 5. Senat des
Bundessozialgerichts.
Vorausgegangen war eine gegensätzliche Entscheidung des - nicht mehr für Streitigkeiten aus der allgemeinen Rentenversicherung zuständigen - 4. Senats (Az. B 4 RA 22/05 R).
Betroffen sind ca. 1,2 Mio. Bezieher von Erwerbsminderungsrente, bei denen es um maximal 10,8 Prozent Rentenabschlag geht. Praxis der Rentenversicherungsträger ist, Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente vorzunehmen. Im
Grunde geht es um die Übertragung der Rentenabschläge bei der Altersrente auf die Erwerbsminderungsrente. Erhalten Arbeitnehmer vor ihrem 65. Geburtstag Altersrente, müssen sie Kürzungen hinnehmen. Dies sei, so die
Versicherungsträger, Absicht des Gesetzgebers auch bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente gewesen. Anderenfalls drohe eine "Flucht in die Erwerbsminderungsrente", um Abschläge bei der Altersrente zu vermeiden.
Der 5. Senat stellte fest, dass seine Entscheidung im Rahmen des § 77 SGB VI dem gesetzgeberischen Willen entspreche, einen systematischen Zusammenhang zur gleichzeitig beschlossenen Verlängerung der Zurechnungszeit
herzustellen. Die Praxis verstoße auch nicht gegen die Verfassung: Nachdem Altersrentner wesentlich höhere Rentenabschläge hinnehmen müssten, wenn sie vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen, sei es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten ebenfalls einer Kürzung unterworfen werden, wenn mit einer längeren Bezugszeit zu rechnen ist.
Auch das "Gewerkschaftliche Centrum für Revision und Europäisches Recht" der DGB Rechtsschutz GmbH hatte mehrere Verfahren in diesem Zusammenhang geführt.
Bundessozialgericht vom 14. August 2008, Az. B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R, B 5 R 98/07 R, B 5 R 140/07 R
Letzte Änderung: 18.09.2008