Sozialrecht
Für ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller auch ihre Kontoauszüge vorlegen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Allerdings schränkten die Richter die Auskunftspflicht ein: So
dürfen die Antragsteller private Überweisungsvermerke auf der Ausgabenseite schwärzen, aus denen eine politische, religiöse, philosophische, ethnische oder auch sexuelle Präferenz geschlossen werden könnte.
BSG vom 19. September 2008 - Az: B 14 AS 45/07 R
Letzte Änderung: 24.09.2008