Arbeitsrecht
Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg fährt, um zu tanken, riskiert bei einem Unfall seinen Versicherungsschutz. Eine 26-jährige Frau war auf dem Weg zur Arbeit mit ihrem Auto verunglückt. Weil sie nicht den direkten Weg
gefahren war, lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Unfall habe sich nicht auf dem versicherten Weg ereignet. Die Sozialrichter bestätigten diese Argumentation. Zwar seien die Arbeitnehmer nicht
nur auf dem kürzesten Weg zur Arbeit versichert. Aber für den Umweg müsse es nachvollziehbare Gründe geben. Tanken gehöre nicht dazu.
LSG Darmstadt vom 20. Mai 2008 - L 3 U 195/07
Letzte Änderung: 26.09.2008