Arbeitsrecht

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12.10.2008 Teilzeit: Gründe gehen den Chef nichts an

Arbeitnehmer müssen ihrem Chef nicht mitteilen, warum sie ihre Arbeitszeit verringern wollen. Nach § 8 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes kann er einen solchen Antrag nur dann ablehnen, wenn ihm betriebliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe können sein, dass die kürzere Arbeitszeit die Organisation, die Arbeitsabläufe oder die Sicherheit im Betrieb beeinträchtigt oder durch sie unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen. Das ist etwa dann der Fall, wenn die gewünschte Arbeitszeit überhaupt nicht in das betriebliche Arbeitszeitsystem passt.

BAG vom 13. November 2007 - 9 AZR 36/07

Letzte Änderung: 07.10.2008