Arbeitsrecht
In Ausnahmefällen kann auch eine geplante Betriebs- oder Abteilungsstilllegung eine Kündigung rechtfertigen. Sie gilt dann als dringendes betriebliches Erfordernis, wenn zum Zeitpunkt der Stilllegung bereits abzusehen ist, dass
die Aufgaben des Beschäftigten künftig wegfallen werden.
Eine Kündigung ist aber nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber die Stilllegung lediglich erwägt und den Entschluss noch nicht endgültig gefasst hat. Das gilt auch dann, wenn er zum Zeitpunkt der Kündigung noch
über einen Betriebsübergang verhandelt oder nach neuen Aufträgen sucht.
BAG vom 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06
Letzte Änderung: 08.10.2008