Arbeitsrecht
Ist eine einzelvertragliche Vereinbarung ungünstiger als eine tarifvertragliche Regelung, dann wird sie vom Tarifvertrag verdrängt. Das gilt für die Dauer der Wirksamkeit des Tarifvertrages. Endet die Wirksamkeit des
Tarifvertrages, können die individualvertraglichen Vereinbarungen (erneut) Wirkung erlangen.
BAG vom 12. Dezember 2007 - 4 AZR 998/06
Letzte Änderung: 22.10.2008