Arbeitsrecht
Nach einer betriebsbedingten Kündigung haben Beschäftigte keinen Mindestanspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch auf eine Abfindung in Höhe eines halben Monatseinkommens pro Beschäftigungsjahr nach § 1a Kündigungsschutzgesetz setzt voraus, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf den gesetzlichen Anspruch hingewiesen hat, und der Arbeitnehmer auf eine Klage verzichtet. Stellt der Arbeitgeber eine geringere Abfindung in Aussicht, so besteht auch nur ein Anspruch in dieser Höhe. Darüber hinaus gilt § 1a Kündigungsschutzgesetz auch bei einer betriebsbedingten Änderungskündigungen wenn der Beschäftigte die Änderung ablehnt.
Bundesarbeitsgericht vom 13. Dezember 2007 - 2 AZR 663/06
Letzte Änderung: 28.10.2008