Rechtsschutz

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11.11.2008 Kündigung von Leiharbeitnehmern wegen Auftragsmangel?

Wenn Leiharbeitnehmer nicht mehr länger im Entleihbetrieb eingesetzt werden können und keinen neuen Einsatz zugewiesen bekommen, erhalten sie zu-nächst weiterhin Lohn oder Gehalt. Bei Auftragsmangel machen es sich viele Leiharbeitsfirmen einfach: Sie lassen entweder die zumeist befristeten Arbeits-verträge auslaufen oder sie kündigen ihren Mitarbeitern.
Rechtlich muss das Leiharbeitsunternehmen alle Möglichkeiten ausschöpfen, um eine neue Einsatzmöglichkeit zu finden. Die Realität sieht leider anders aus. Oftmals wird den Betroffenen lediglich unter Verweis auf den Auftragsmangel betriebsbedingt gekündigt.
Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einem unbegründeten und will-kürlichen Verlust ihrer Arbeitsstelle zu bewahren, gibt es in Deutschland den Kündigungsschutz.
Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KschG) geregelt und gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Demnach ist eine Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie nicht aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen erfolgt.
Leiharbeitnehmer unterliegen dem allgemeinen Kündigungsschutz. Kurzfristige Auftragslücken rechtfertigen keine betriebsbedingte Kündigung, da sie zum typischen Wirtschaftsrisiko von Leiharbeitsfirmen gehören (Urteil des Bundes-arbeitsgerichts vom 18.05.2006, Az. 2 AZR 412/05).

Sind Sie betroffen?
Beachten Sie folgende 5-Punkte-Regel, wenn Sie gekündigt werden:
Kündigungen müssen schriftlich erfolgen! Unterschreiben Sie nichts! Insbe-sondere keine Verzichtserklärungen, Ausgleichsquittungen oder Ähnliches. Bestehen Sie darauf, sich alles in Ruhe - zu Hause - durchlesen zu dürfen.
Vorsicht bei Aufhebungsverträgen: Dieser führt grundsätzlich zu einer Sperr-zeit beim Arbeitslosengeld.
Sprechen Sie mit ihrem Betriebsrat. Informieren sie sich, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde.
Informieren sie sich, ob beispielsweise jüngere und weniger lang beschäftigte Kollegen ebenfalls gekündigt wurden, die dieselbe Arbeit wie Sie verrichten. Ist dies nicht der Fall, könnte die Kündigung sozial ungerechtfertigt sein. Fordern Sie Ihren Arbeitgeber auf, eine Begründung für die Sozialauswahl abzugeben. Legen Sie binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebs-rat ein.
Sprechen sie mit Ihrer IG Metall-Verwaltungsstelle. An 164 Orten in Deutsch-land werden IG Metall-Mitglieder kompetent beraten. Gegen eine Kündigung können die Betroffenen binnen drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Mitglieder der IG erhalten kostenlosen Rechts-schutz. Zu den Leistungen der IG Metall: www.igmetall.de/leistungen

Arbeitslosigkeit
Die persönliche Arbeitslosmeldung ist unverzichtbare Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Damit keine Sperrzeit verhängt wird, sind be-stimmte Fristen einzuhalten:
- Arbeitnehmer müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Ar-beitsverhältnisses bei einer Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
- Wer erst innerhalb von drei Monaten vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses von dem drohenden oder tatsächlichen Ende seines Arbeitsverhältnisses er-fährt, muss sich innerhalb von drei Kalendertagen nach Kenntnis melden.
Um die Fristen zu wahren, reicht auch eine telefonische Meldung, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob Kündigungsschutzklage erhoben wird.

Letzte Änderung: 11.11.2008