Arbeitsrecht

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18.11.2008 Notlage zählt nicht zum Insolvenzfall

Arbeitgeber sind auch bei einer wirtschaftlichen Notlage verpflichtet, Betriebsrenten zu zahlen. Hat ein Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt und sich dabei ein Widerrufsrecht vorbehalten, darf er nur dann widerrufen, wenn es dafür sachliche Gründe gibt. Nach früherer Rechtsprechung konnte unter bestimmten Voraussetzungen das Versorgungsversprechen bei wirtschaftlichen Notlagen widerrufen werden. Anstelle des Arbeitgebers zahlte dann die gesetzliche Insolvenzsicherung, also der Pensionssicherungsverein. Infolge einer Gesetzesänderung ist eine wirtschaftliche Notlage nicht mehr ein Insolvenzsicherungsfall.
BAG vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 272/06

Letzte Änderung: 18.11.2008