Arbeitsrecht
Arbeitgeber dürfen Beweise für eine Straftat auch dann verwerten, wenn sie diese bei einer Personalkontrolle entdeckt und dabei gegen Mitbestimmungsrechte verstoßen haben. Ein Drogeriemarkt hatte einer Mitarbeiterin
fristlos gekündigt, nachdem bei einer Kontrolle ein Lippenstift aus dem Sortiment des Arbeitgebers in ihrer Jackentasche gefunden worden war. Die Beschäftigte klagte dagegen, da die Kontrolle nicht gemäß der
bestehenden Betriebsvereinbarung gelaufen sei. Dieser Auffassung folgte des Bundesarbeitsgericht nicht.
BAG vom 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06
Letzte Änderung: 26.11.2008