Arbeitsrecht
Beschäftigte haben Anspruch auf eine Jubiläumszahlung, wenn diese im Betrieb üblich ist. Hat ein Arbeitgeber über mehrere Jahre Mitarbeitern für zehnjährige Betriebszugehörigkeit eine
Jubiläumszuwendung in derselben Höhe gezahlt, ergibt sich daraus eine betriebliche Übung. Der Arbeitgeber kann die Jubiläumszahlung nicht einseitig verringern oder einstellen.
BAG vom 10. Oktober 2007 - 7 AZR 51/06
Letzte Änderung: 02.12.2008