Arbeitslosengeld II
Um eine soziale Ausgrenzung der Kinder von ALG-II-Empfängern zu verhindern, muss der Leistungsträger bei mehrtägigen Klassenfahrten die Kosten in voller Höhe übernehmen, so entschied das Bundessozialgericht. Das
beklagte JobCenter eines Berliner Stadtteils hatte dem Kläger lediglich einen anteiligen Betrag zugestanden - mit dem Hinweis auf ein Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung, wonach die Erstattung für Fahrten innerhalb
Brandenburgs auf 180 Euro und für Auslandsfahrten auf 400 Euro begrenzt seien. Die Kasseler Richter sahen in der entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 3 SGB II keine Pauschalisierungsmöglichkeit: Es gebe hier - anders
als in anderen Vorschriften des SGB II - keine Einschränkung der Höhe der Erstattung durch das Kriterium der Angemessenheit. Der Gesetzgeber habe für die Kosten von Klassenfahrten eine Privilegierung gegenüber anderen
Leistungen nach SGB II und damit eine volle Erstattung vorgesehen.
Bundessozialgericht am 13. November 2008, Az. B 14 AS 36/07 R
Letzte Änderung: 03.12.2008